Patientenverfügung
Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit die Ärzte und auch die Angehörigen beziehungsweise Betreuer genau wissen, ob, wie und wie lange der Patient medizinisch behandelt werden möchte.
Das 2009 verabschiedete „dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ verankert die Patientenverfügung im Betreuungsrecht.
Damit ist der Wille des Patienten bindend und von Ärzten, Betreuern und Angehörigen zu beachten.
Eine juristisch geprüfte Patientenverfügung können Sie hier im PDF-Format öffnen (0,1 MB).
Vorsorgevollmacht
Ein Beispiel aus dem Leben: Erleidet der Partner einen Schlaganfall und ist hilflos ans Bett gefesselt, kann, wenn vorher bevollmächtigt, seine Ehefrau seine Angelegenheiten erledigen. Liegt allerdings keine Vorsorgevollmacht vor, Wird das entsprechende Betreuungsgericht tätig. Denn die aktuellen Gesetze besagen, dass kein Volljähriger für einen anderen Entscheidungen treffen darf – es sei denn, er ist durch ein Gerichtsverfahren zum Betreuer eingesetzt worden, oder es liegt eine Vorsorgevollmacht vor.
In der Vorsorgevollmacht kann jeder frei bestimmen, wem er seine finanziellen, medizinischen und organisatorischen Angelegenheiten überantworten möchte. Für die Angehörigen ist dies im Zweifelsfall eine große Erleichterung – denn ein vom Gericht eingesetzter Betreuer ist nicht verpflichtet, sich mit ihnen über die Betreuung und die Verwendung des Vermögens des Betroffenen auseinanderzusetzen.
Eine juristisch geprüfte Vorsorgevollmacht können Sie hier im PDF-Format öffnen (0,1 MB).